TC Gründau

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Satzung

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§ 1 NAME UND SITZ

(1) Der Verein wurde im April 1978 gegründet und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gelnhausen am 07.09.78 unter Reg.-Nr. 461 eingetragen. 

(2) Der Verein führt den Namen Tennisclub Gründau e.V. 

(3) Sitz des Vereins ist Gründau. 

(4) Die Vereinsfarben sind grün-weiß. 


§ 2 ZWECK DES VEREINS

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(2) Zweck des Vereins ist es, den Tennissport zu pflegen und insbesondere die Jugend zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Bau und die Unterhaltung einer Tennissportanlage und die Förderung sportlicher Betätigung und sportlicher Leistung. 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 


§ 3 VERBANDSZUGEHÖRIGKEIT

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen (LSB) und des Hessischen Tennisverbandes (HTV). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des LSB und HTV. 


§ 4 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.10. des Kalenderjahres und endet am 30.09. des darauf folgenden Jahres. 


§ 5 MITGLIEDSCHAFT

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. 

(1) Der Verein besteht aus 
- Aktiven Mitgliedern 
- Passiven Mitgliedern 
- Jugendlichen Mitgliedern 
- In Ausbildung befindlichen Mitgliedern 
- Ehrenmitgliedern 

(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

(3) Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins. 

(4) Jugendliche Mitglieder, Kinder und Kleinkinder sind Mitglieder, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 

Jugendliche Mitglieder von 14 – 18 Jahre 
Kinder von 9 – 13 Jahre 
Kleinkinder von 0 – 9 Jahre 

(5) In Ausbildung befindliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einem Ausbildungsverhältnis stehen, noch in schulischer Ausbildung stehen, einem Studium nachgehen, Zivildienstleistende oder Wehrdienstpflichtige sind. 

Dies gilt bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Der Nachweis ist bis zum 01.01. eines Kalenderjahres schriftlich dem Vorstand vorzulegen. Der Abschluß der Ausbildung ist dem Verein unaufgefordert zu Beginn des folgenden Kalenderjahres mitzuteilen. 

(6) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein, den Tennissport oder den Sport überhaupt, verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. 

(7) Die Mitglieder anerkennen Anordnungen und Maßnahmen der durch diese Satzung und Ordnungen befugten Organe, Ausschüsse und Personen. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist insofern ausgeschlossen. 


§ 6 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. 

(2) Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag mit 2/3-Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung. 

(3) Mit der Annahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. 

(4) Bei der Aufnahme von Mitgliedern sollen die vorhandenen Spielmöglichkeiten berücksichtigt werden. 


§ 7 RECHTE DES MITGLIEDS

(1) Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 

(2) Passive Mitglieder, die für die Sportausübung vorgesehenen Einrichtungen benutzen, müssen Gastspielergebühren bezahlen. 

(3) Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind gleichberechtigt im aktiven und passiven Wahlrecht. 

(4) Jugendliche Mitglieder sind bei der Wahl des Jugendwarts stimmberechtigt. 


§ 8 PFLICHTEN DES MITGLIEDS

(1) Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. 

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. 

(3) Alle Mitglieder sind zur festgelegten Beitragszahlung verpflichtet. 


§ 9 AUFNAHMEGEBÜHREN, BEITRÄGE, UMLAGEN, GEBÜHREN

(1) Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen und Gebühren werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 

(2) Wenn nichts anderes festgelegt wird, ist die Aufnahmegebühr nach schriftlicher Bestätigung der Mitgliedschaft fällig. 

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen, auch wenn die Mitgliedschaft im Laufe des Geschäftsjahres endet. 

(4) Umlagen können nur mit einer Zweckbindung beschlossen werden. 

(5) Für Nichtmitglieder gelten die festgesetzten Gebühren. 

(6) Arbeitslose, Erwerbslose und Mitglieder, die wieder in eine Ausbildung eintreten müssen, können auf Antrag Beitragsermäßigung durch den Vorstand erhalten. 


§ 10 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. 

(2) Der Austritt und die Umwandlung einer aktiven in eine passive Mitgliedschaft oder ruhende Mitgliedschaft kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand 3 Wochen vor Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen. 

(3) Der Ausschluß eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied 

- mit der Zahlung seiner Verpflichtungen dem Verein gegenüber länger als 1 Jahr im Rückstand ist. 

- die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt. 

- Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt. 

- sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält oder grob gegen den sportlichen Anstand verstößt. 

(4) Das Mitglied ist vor einem Ausschluß vom Vorstand anzuhören. 

(5) Der Ausschluß ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. 

(6) Gegen den Beschluß steht dem Betroffenen innerhalb von 2 Wochen Berufungsrecht zu. Die Berufung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds. 

(7) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen. 


§ 11 DISZIPLINARANGELEGENHEITEN

(1) Zuständig für Disziplinarangelegenheiten ist der Vorstand. 

(2) Disziplinarangelegenheiten sind Verstöße und Verfehlungen gegen 

- die Satzungen und die satzungsmäßig erlassenen Bestimmungen des LSB, DTB, HTV und Vereins. 

- die Anordnungen des Vereins und seiner Organe 

- den sportlichen Anstand 

- die Ehre und das Ansehen aller mit dem Tennissport befassten Personen und Organe. 

(3) Es können folgende Strafen verhängt werden 

- Verwarnung 

- Ausschluß auf bestimmte Zeit von der Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins. 

- Spielersperre 

- Enthebung oder zeitweiser oder dauernder Ausschluß vom Amt als Mitglied eines Organs oder Ausschusses des Vereins. 

(4) Bevor eine Strafe ausgesprochen wird, ist der Betroffene anzuhören. Die Begründung für die Strafe muß schriftlich erfolgen. 


§ 12 ZUSAMMENSETZUNG VON ORGANEN UND AUSSCHÜSSEN IM VEREIN

Das Verhältnis männlicher zu weiblicher Besetzung sollte der Mitgliederstruktur des Deutschen Tennisbundes entsprechen. 


§ 13 ORGANE DES VEREINS

(1) Organe des Vereins sind 

1. Die Mitlgiederversammlung 

2. Der Vorstand 

3. Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber unentgeltlich ausgeübt. 

4. Voraussetzung für die Wahl zu einem Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes ist die Mitgliedschft im Verein. 

5. Wiederwahl ist möglich. 


§ 14 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung muß innerhalb des ersten Vierteljahres jeden Geschäftsjahres durchgeführt werden. 

(2) Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, durch schriftliche Einladung an die Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, einberufen und geleitet. 

(3) In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen werden: 

1. Geschäftsbericht des Vorstandes 

2. Bericht der Kassenprüfer 

3. Entlastung des Schatzmeisters 

4. Entlastung des Vorstandes 

5. Neuwahl des Vorstandes 

Wahl der Kassenprüfer 

6. Satzungsänderungen 

7. Festlegung der Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen und Gebühren 

8. Genehmigung des Haushaltsvorschlags für das laufende Jahr 

9. Behandlung der Anträge 

(4) Der Vorstand ist befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von 20 % der Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 14 Tage. Die Einladung erfolgt nach Maßgabe des § 14, Absatz 2. 

(5) Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen dem Vorsitzenden bis zum 31.10. des ablaufenden Jahres schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Sie sind in die Tagesordnung einzeln aufzunehmen. 

(6) Durch Beschluß einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Tagesordnung erweitert, ergänzt oder geändert werden. 

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht bewertet. 

(8) Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Stimmzettel oder durch Handzeichen. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, sobald der Wahl durch offene Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird. 

(9) Zu Beschlüssen über eine Änderung der Satzung sowie über eine Veräußerung oder dauernde Nutzungsänderung von unbeweglichem Vereinsvermögen, bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn die Änderungen unter Angabe der betroffenen Bestimmungen im vorgeschlagenen Wortlaut in der Tagesordnung angekündigt waren. 

(10) Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 


§ 15 VORSTAND

(1) Dem Vorstand gehören an: 

- 1. Vorsitzende(r) 

- 2. Vorsitzende(r) 

- 1. Schatzmeister(in) 

- 2. Schatzmeister(in) 

- Sportwart(in) 

- Jugendwart(in) 

- 1. Schriftführer(in) 

- 2. Schriftführer(in) 

- Beisitzer Wirtschaftsausschuß 

- Beisitzer Bauausschuß 

Falls ein Ehrenvorsitzender ernannt ist, hat er Sitz und Stimme im Vorstand. 

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. 

(3) Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1e Vorsitzende(r), die/der 2. Vorsitzende(r) und die/der 1e Schatzmeister. Ein jedes dieser Vorstandsmitglieder ist gemeinschaftlich mit einem dieser Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt. 

(4) Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und leitet dessen Geschäfte, soweit die Erledigung nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. 

(5) Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen, oder wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstands verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung ist zulässig. Der Beschluß kommt zustande durch die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei allen Mitgliedern Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden muß. Im übrigen gilt § 14.10. 

(6) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen aller Ausschüsse beratend teilzunehmen. 

(7) Für besondere Aufgaben können vom Vorstand zusätzliche Ausschüsse gebildet werden. Zusammensetzung, Zuständigkeit und Tätigkeit müssen geregelt sein. 

(8) Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode zurück, ernennt der Vorstand kommissarisch bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. Scheidet der Vorsitzende aus, tritt der 2. Vorsitzende an seine Stelle. 

(9) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. 


§ 16 AUSSCHÜSSE

(1) Den Ausschüssen gehören 3 – 5 Mitglieder an. Soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt wird, werden der Vorsitzende und die Ausschussmitglieder durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt oder bestätigt. 

(2) Für Einladungen zu Sitzungen und Fassung von Beschlüssen gelten § 14.10 und § 15.6. 


§ 17 RECHNUNGSPRÜFER

(1) Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. 

(2) Sie dürfen keinem Organ oder Ausschuß des Vereins angehören. 

(3) Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über den Jahresabschluß, den sie durch ihre Unterschrift bestätigen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten. 

(4) Den Kassenprüfern ist uneingeschränkt Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu gewähren. 

(5) Die Prüfung der Kasse und des Jahresabschlusses müssen mindestens zwei Rechnungsprüfer vornehmen. 


§ 18 ORDNUNGEN

(1) Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein Ordnungen. 

(2) Diese Ordnungen werden vom Vorstand beschlossen. 

(3) Ordnungen sollen bestehen als 

- Spiel- und Platzordnung 

- Ranglistenordnung 

- Clubhausordnung 


§ 19 AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

(2) Die Mitgleiderversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder des Verein. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl dr Erschienenen beschlussfähig ist. Die Abstimmung muß schriftlich und geheim erfolgen. 

(3) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liqidatoren, welche die Geschäfte des Verein abzuwickeln haben. 

(4) Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt mit Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde der Gemeinde Gründau zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 




Gründau, im März 1994